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Beim Überfliegen von Seilbahnanlagen und Freileitungen ist darauf zu achten, dass ein Mindestabstand von 50 m zu den Seilbahnanlagen und zu den Freileitungen eingehalten wird.
Generell gilt, den festgelegte Flugraum und eine Flughöhe von mindestens 300 m (Wildschutz!) einzuhalten.